Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat sich angesichts bundesweit wieder steigender Covid-19-Infektionszahlen erneut auf eine Sonder-regelung zur telefonischen Krankschreibung ab dem 19.10.2020 verständigt.

Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können befristet vom 19.10.2020 vorerst bis 31.12.2020 telefonisch bis zu sie¬ben Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.

Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung sollten Versicherte bei typischen Covid-19-Symptomen, nach Kontakt zu Co¬vid-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Der Beschluss zur bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Ar-beitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19.10.2020 in Kraft.

Quelle: Pressemitteilung des G-BA v. 15.10.2020

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