Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* benachteiligt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25).
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 05.09.2025 (Az.: 14 SLa 145/25) eine praxisrelevante Entscheidung zum Umgang mit im Internet erworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gefällt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die er ohne jeglichen persönlichen oder digitalen Arztkontakt lediglich durch das Ausfüllen eines Online-Fragebogens erworben und hierfür ein Entgelt gezahlt hatte.
Disziplinarbehörden, denen das Verhalten von Beamten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zur Prüfung vorliegt, beantragen häufig Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 30.07.2025 (Az.: 5 ARs 10/24) klargestellt, dass ein solcher Anspruch auf Akteneinsicht nicht auf § 474 Abs. 1 StPO gestützt werden kann.
Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen (BAG, Urt. v. 30.10.2025, Az. 2 AZR 160/24).
Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.
Das Arbeitsgericht Braunschweig (Urt. v. 24.06.2025, Az.: 6 Ca 303/24) hat klargestellt, welche Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebenden und Schadensersatzansprüche nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gelten. In der Sache war der Kläger Leiter der Abteilung „Incident Monitoring & Group Governance“ bei VW. Er machte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen erlittener Repressalien als Hinweisgeber geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas begrüßt den gemeinsamen Vorschlag der Mindestlohnkommission und kündigt rasche Umsetzung an
In ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 beschlossen. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 % und im Folgejahr um weitere 5,04 %. Insgesamt steigt er also um 13,88 %. Das ist die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns.
Von der aktuell beschlossenen Anhebung werden rund 6 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren. Seit der Einführung des Mindestlohns zum Januar 2015 hat sich der Niedriglohnsektor um fast 1,5 Millionen Beschäftigungsverhältnisse verringert.
Der Mindestlohn ist bereits heute eine Erfolgsgeschichte für Millionen hart arbeitende Menschen in Deutschland. Ich weiß, dass um den aktuellen Kompromiss hart gerungen wurde. Hierfür zolle ich beiden Seiten – Gewerkschaften und Arbeitgebervertretern – ausdrücklich meinen Respekt.
Das gemeinsame Ergebnis begrüße ich ausdrücklich. Es zeigt, die Sozialpartnerschaft in diesem Land funktioniert. Der gemeinsame Vorschlag bedeutet für Millionen Menschen mehr Geld im Portemonnaie. Ich werde der Bundesregierung deshalb vorschlagen, diese Anpassung durch Rechtsverordnung zum 1. Januar 2026 verbindlich zu machen.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 27.06.2025
Bei Fragen zum gesetzlichen Mindestlohn und im gesamten Arbeitsrecht berät Sie gerne Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“ (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24).
Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war in einer vertraglich vereinbarten Rückzahlungsklausel u.a. Folgendes vereinbart: Der vom Ausbildenden bezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der Studienzulage, dem Studienentgelt, den Studiengebühren sowie den notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten beim Besuch einer auswärtigen Hochschule, ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten: ... b) bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Auszubildenden aus einem von der Studierenden zu vertretenen Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hielten diese Regelung für zu eng gefasst. Denn nach dem Vertrag entfällt die Rückzahlungspflicht nur, wenn ein „wichtiger Grund" vorliegt. Andere Kündigungsgründe, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen, bleiben unberücksichtigt.
In einem vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall war eine Frau in einem Steuerbüro vom 1.4.2014 bis zum 30.6.2020 als Buchhalterin tätig.
Ende 2017 schlossen sie und ihr Arbeitgeber einen Fortbildungsvertrag mit u.a. folgendem Inhalt: Die Arbeitnehmerin nimmt in der Zeit vom 1.8.2017 bis 31.3.2019 an Fortbildungsmaßnahmen (Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2018/2019) teil, die auf den Erwerb des Berufsexamens Steuerberater vorbereiten. Die Förderung soll insgesamt bis zu 10.000 € betragen. Das in Anspruch genommene Förderbudget sollte u.a. zurückzuzahlen sein, wenn die Angestellte das Examen wiederholt nicht ablegt. Sie trat weder 2018 noch 2019 und 2020 zum Examen an und kündigte mit Schreiben vom 14.5.2020 das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2020. Der Arbeitgeber verlangte die Rückzahlung der ausgelegten Fortbildungskosten.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsräte Anspruch auf für die Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Davon können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann erfasst sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.
Die rechtlichen News sind eine unregelmäßig erscheinende Veröffentlichung von Dr. Exner Rechtsanwälte und beinhalten keinen konkreten Rechtsrat und keine Rechtsauffassung zu einem spezifischen Sachverhalt.
Wir empfehlen daher dringend, bei konkreten Rechtsfragen einen Rechtsanwalt unserer Kanzlei zu konsultieren. Dieser wird Ihre speziellen rechtlichen Fragen unter Berücksichtigung Ihres konkreten Sachverhaltes gerne beantworten.
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