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- Geschrieben von: N. Kanis
- Kategorie: Arbeitsrecht
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Der Arbeitgeber ist gem. § 241 II BGB verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX a.F. hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber diesen Informations- und Hinweispflichten nicht nach, so steht dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch in Form des Ersatzurlaubs zu, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umwandelt (LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.1.2019, Az.2 Sa 567/18).