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- Geschrieben von: N. Kanis
- Kategorie: Arbeitsrecht
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Urlaub kann nach § 7 III BUrIG nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt. Dies gilt grundsätzlich auch für vertraglichen Mehrurlaub, sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt (BAG, Urteil vom 25.6.2019, Az. 9 AZR 546/17 ).