Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 05.09.2025 (Az.: 14 SLa 145/25) eine praxisrelevante Entscheidung zum Umgang mit im Internet erworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gefällt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die er ohne jeglichen persönlichen oder digitalen Arztkontakt lediglich durch das Ausfüllen eines Online-Fragebogens erworben und hierfür ein Entgelt gezahlt hatte.
Das Gericht stellte klar, dass die Vorlage einer solchen Bescheinigung einen schweren Pflichtverstoß darstellt. Insbesondere wurde die bewusste Erweckung des Eindrucks eines ärztlichen Kontakts als erheblicher Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber gewertet. Ob tatsächlich eine Krankheit vorlag, spielte für die arbeitsrechtliche Bewertung keine entscheidende Rolle. Entscheidend sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Bescheinigung über einen ärztlichen Kontakt und eine “echte” Arbeitsunfähigkeit täuschen wollte. Aufgrund der Schwere des Verstoßes hielt das Landesarbeitsgericht eine vorherige Abmahnung für entbehrlich.
Die außerordentliche, fristlose Kündigung wurde daher als wirksam bestätigt. Das Landesarbeitsgericht betonte zudem, dass Arbeitgeber sich auf solche Nachweise nicht verlassen müssen, wenn Zweifel an der Echtheit oder Ordnungsgemäßheit bestehen und die Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit nach Erschütterung des Beweiswerts der Bescheinigung wieder beim Arbeitnehmer liegt.
Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2025, 14 SLa 145/25
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