Die Bundesregierung hat am 02. März 2016 den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen:
Gesetztesentwurf als PDF öffnen
Durch den Gesetzentwurf werden spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingefügt. Dem auf eine längere Erfüllungszeit angelegten Bauvertrag soll insbesondere durch verschiedene Neuerungen Rechnung getragen werden:
- Einführung eines Anordnungsrechts des Bestellers einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen,
- Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme sowie die Normierung einer Kündigung aus wichtigem Grund.
- Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers,
- zur Pflicht der Parteien, eine verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit zu treffen,
- zum Recht des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags und
- zur Einführung einer Obergrenze für Abschlagszahlungen vorgeschlagen.
Mit Blick auf ihre Besonderheiten werden zudem einige Sonderregelungen für Architekten- und Ingenieurverträge vorgeschlagen.
Wenn Sie als Bauherr (= Auftraggeber) gegenüber dem Unternehmer Ansprüche wegen Mängeln an der erbrachten Leistung geltend machen wollen oder müssen, stehen wir Ihnen im Baurecht, welches das Leben vieler Menschen in existentieller Weise betrifft, mit unserer Erfahrung zur Seite.
Wurde die mangelhafte Leistung durch Subunternehmer Ihres Vertragspartners erbracht, müssen Ansprüche gleichwohl gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. An den Subunternehmer kann man nur herantreten, wenn man sich die Ansprüche des Vertragspartners zunächst hat abtreten lassen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.
Wir helfen bei der Klärung, ob überhaupt ein Mangel (= Abweichung der erbrachten von der vertraglich geschuldeten Leistung) vorliegt. Existiert zu der bemängelten Leistung keine konkrete Vereinbarung und ergeben sich aus dem Vertrag keine sonstigen Hinweise zum geschuldeten Standard, kommt es darauf an, ob die Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Vorschriften) entspricht. Oftmals kann diese Frage nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Bei der Auswahl können wir Sie unterstützen und Kontakte vermitteln.
Liegt ein Mangel vor, müssen Sie dem Unternehmer zunächst die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beheben (= Nacherfüllung), und zwar nach seiner Wahl durch Reparatur oder Neuherstellung. Solange er zur Nacherfüllung verpflichtet ist, können Sie die Vergütung bis zum doppelten der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten vorläufig zurück halten.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, können Sie den Mangel auf Kosten des Unternehmers selbst oder durch ein anderes Unternehmen beseitigen. Sie können den Mangel aber auch hinnehmen und die Vergütung angemessen mindern. Trifft den Unternehmer ein Verschulden an dem Mangel, können Sie zusätzlich Schadenersatz verlangen. Der Rücktritt, also die Rückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses, ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Wichtig ist auch, die Verjährungsfrist im Auge zu behalten. Die Verjährung begründet eine Einrede, die den Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Mängelansprüche im Zusammenhang mit Bauleistungen verjähren, wenn nichts anderes vereinbart ist, 5 Jahre nach der Abnahme, bei VOB-Verträgen ggf. nach 4 Jahren. Diese Frist ist nicht immer leicht zu berechnen, wenn z.B. ein Abnahmeprotokoll fehlt. Der Fristablauf kann von uns u.a. durch rechtzeitige Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vorläufig verhindert werden.
Bei Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts werden wir umfassend berichten!