Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch bei Wohnbauvorhaben gewahrt, die deutlich größer ausfallen und mehr Bewohnern dienen als das Einfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück.
Weder eine vermeintlich erdrückende Wirkung noch angeblich unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten führen in einem solchen Fall automatisch zu einer Verletzung nachbarlicher Rechte.
Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe einhält. Diese dient gerade dem Schutz nachbarlicher
Belange.
Wird der vorgeschriebene Abstand gewahrt oder sogar überschritten, liegt i. d. R. kein
Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor - selbst dann nicht, wenn das neue Gebäude in seiner Dimension deutlich von der Nachbarbebauung abweicht.
Bei Fragen zu Baurechtsangelegenheiten steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Exner gerne zur Verfügung.
Quelle: Das Entscheidende - Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, und Sozialrecht; Ausgabe August 2025 - Nr. 6
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