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- Geschrieben von: N. Kanis
- Kategorie: Datenschutzrecht
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Die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerprints ist nicht erforderlich im Sinne von § 26 Abs. 1 BDSG und damit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht zulässig (ArbG Berlin, Urteil vom 16.10.2019, Az. 29 Ca 5451/19).