Unterschrift des Notars nur auf Umschlag des Erbvertrags
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- Geschrieben von: Dr. Exner
- Kategorie: Erbrecht
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In einem vom Flanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall beantragte ein Witwer beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen und unbeschränkten Erbenausweist.
Zur Begründung legte er ein gemeinschaftliches Testament vor, das er und seine verstorbene Ehefrau im Jahr 2021 errichtet hatten. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.
Dem Antrag widersprachen jedoch die beiden gemeinsamen Töchter und verwiesen auf
eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012, da in dieser bereits Regelungen zur
Erbfolge getroffen worden waren. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Vorerben
eingesetzt und die beiden Töchter als Nacherben bestimmt. Zugleich verzichteten diese
darin ausdrücklich auf ihre Pflichtteilsansprüche.
Die Vereinbarung wurde vor einem Notar geschlossen - unter gleichzeitiger Anwesenheit und Mitwirkung beider Eheleute sowie ihrer Töchter.
In der Urkunde war zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den getroffenen Bestimmungen um vertragsmäßige Verfügungen handelt, also um eine erbvertragliche Regelung.
Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass ein Erbvertrag auch dann als wirksam beurkundet gilt, wenn der Notar nicht direkt auf dem Vertrag unterschreibt, sondern
seine Unterschrift lediglich auf dem verschlossenen Umschlag leistet, in dem sich das
Dokument befindet.
Bei Fragen zu Erbrechtsangelegenheiten steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Exner gerne zur Verfügung.
Quelle: Das Entscheidende - Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, und Sozialrecht; Ausgabe August 2025 - Nr. 7