Das Arbeitsgericht Braunschweig (Urt. v. 24.06.2025, Az.: 6 Ca 303/24) hat klargestellt, welche Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebenden und Schadensersatzansprüche nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gelten. In der Sache war der Kläger Leiter der Abteilung „Incident Monitoring & Group Governance“ bei VW. Er machte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen erlittener Repressalien als Hinweisgeber geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Eine schuldhafte Mitverursachung eines Unfalls liegt vor, wenn der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und der Unfall bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit entweder hätte vermieden werden können oder zumindest deutlich glimpflicher verlaufen wäre - etwa mit weniger schweren Folgen oder geringerer Kollision.
In einem Fall aus der Praxis war ein Motorradfahrer nachts auf regennasser Landstraße mindestens 85 km/h schnell unterweges, obwohl lediglich 50 km/h erlaubt waren. Er kollidierte mit einem Lkw, der gerade links zur Tankstelle abbog.
Der Pkw-Fahrer trug Mitschuld, da er seine Wartepflicht beim Linksabbiegen verletzte.
Es ergab sich nun die Frage, ob die überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers mitursächlich für den Unfall war.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) stellte fest, dass der Motorradfahrer den Unfall
durch den Geschwindigkeitsverstoß schuldhaft mitverursachte - selbst wenn der Pkw-Fahrer gegen seine Wartepflicht verstoßen hatte. Ein Sachverständiger führte aus, dass
bei zulässiger Geschwindigkeit die Aufprallgeschwindigkeit nur etwa 20-25 % der tatsächlichen Kollision betragen hätte.
Der Verstoß habe daher auch eine spürbare Auswirkung auf den Unfallverlauf gehabt. Das Mitverschulden des Motorradfahrers beurteilten die OLG-Richter mit 40 %.
Quelle: Das Entscheidende - Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, und Sozialrecht; Ausgabe August 2025 - Nr. 8
In einem vom Flanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall beantragte ein Witwer beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen und unbeschränkten Erbenausweist.
Zur Begründung legte er ein gemeinschaftliches Testament vor, das er und seine verstorbene Ehefrau im Jahr 2021 errichtet hatten. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.
Dem Antrag widersprachen jedoch die beiden gemeinsamen Töchter und verwiesen auf
eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012, da in dieser bereits Regelungen zur
Erbfolge getroffen worden waren. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Vorerben
eingesetzt und die beiden Töchter als Nacherben bestimmt. Zugleich verzichteten diese
darin ausdrücklich auf ihre Pflichtteilsansprüche.
Die Vereinbarung wurde vor einem Notar geschlossen - unter gleichzeitiger Anwesenheit und Mitwirkung beider Eheleute sowie ihrer Töchter.
In der Urkunde war zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den getroffenen Bestimmungen um vertragsmäßige Verfügungen handelt, also um eine erbvertragliche Regelung.
Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass ein Erbvertrag auch dann als wirksam beurkundet gilt, wenn der Notar nicht direkt auf dem Vertrag unterschreibt, sondern
seine Unterschrift lediglich auf dem verschlossenen Umschlag leistet, in dem sich das
Dokument befindet.
Bei Fragen zu Erbrechtsangelegenheiten steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Exner gerne zur Verfügung.
Quelle: Das Entscheidende - Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, und Sozialrecht; Ausgabe August 2025 - Nr. 7
Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch bei Wohnbauvorhaben gewahrt, die deutlich größer ausfallen und mehr Bewohnern dienen als das Einfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück.
Weder eine vermeintlich erdrückende Wirkung noch angeblich unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten führen in einem solchen Fall automatisch zu einer Verletzung nachbarlicher Rechte.
Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe einhält. Diese dient gerade dem Schutz nachbarlicher
Belange.
Wird der vorgeschriebene Abstand gewahrt oder sogar überschritten, liegt i. d. R. kein
Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor - selbst dann nicht, wenn das neue Gebäude in seiner Dimension deutlich von der Nachbarbebauung abweicht.
Bei Fragen zu Baurechtsangelegenheiten steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Exner gerne zur Verfügung.
Quelle: Das Entscheidende - Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, und Sozialrecht; Ausgabe August 2025 - Nr. 6
Nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen sind Vermieter berechtigt, die Miete aufgrund dieser Maßnahmen zu erhöhen.
Die jährliche Miete darf um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden.
Modernisierungsmaßnahmen sind u. a. bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung).
Bei der Beurteilung, ob durch die bauliche Veränderung eine nachhaltige Einsparung von Endenergie zu erwarten ist, kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlichen Energieverbrauch im Gebäude an.
Vielmehr kann der Vermieter eine Mieterhöhung bereits dann verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung (exante) eine allein durch die bauliche Maßnahme verursachte, messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten war.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen einerseits die Mieter vor überzogenen Mieterhöhungen geschützt werden. Andererseits müssen für die Vermieter Investitionen in
energetische Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll und kalkulierbar bleiben.
An einem solchen angemessenen Interessenausgleich fehlt es jedoch, wenn lediglich auf den tatsächlichen Verbrauch zur Bemessung der Einsparung von Endenergie abgestellt würde.
Denn für den Vermieter besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, das Nutzerverhalten
der Mieter vor und nach der baulichen Maßnahme zu beeinflussen.
Bei Fragen zu Mietrechtsangelegenheiten steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Exner gerne zur Verfügung.
Quelle: Das Entscheidende - Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, und Sozialrecht; Ausgabe August 2025 - Nr. 5
Der unter anderem für Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einem von einer Verbraucherschutzorganisation (Musterkläger) angestrengten Musterfeststellungsverfahren darüber zu entscheiden, ob Verträge zwischen der Betreiberin eines Online-Partnervermittlungsportals (Musterbeklagte) und ihren Kunden über eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden können sowie ob die bis zum 28. Februar 2022 von der Musterbeklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Vertragsverlängerungsklauseln nach der maßgeblichen damaligen Rechtslage Verbraucher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligen und deswegen unwirksam sind (Urteil des BGH vom 17. Juli 2025 - III ZR 388/23).
Wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, kann das im Einzelfall einen Arbeitsunfall darstellen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle
Der Kläger war als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt. Beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer verschluckte er sich, ging hustend zur Tür, um sich draußen auszuhusten, verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Dabei brach er sich das Nasenbein. Das sei kein Arbeitsunfall, befand die zuständige Berufsgenossenschaft, denn das Kaffeetrinken habe keinen betrieblichen Zwecken gedient. Es sei vielmehr dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. So sah es auch das Sozialgericht, das in erster Instanz über den Fall zu entscheiden hatte.
Die Beschilderung mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für Lkws und Busse ist nicht „verwirrend“. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verstehen will, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen die Rechtsordnung stellt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen eine Geldbuße über 900,00 € sowie ein dreimonatiges Fahrverbot verworfen.
Der Betroffene ist vom Amtsgericht Fulda wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900,00 € verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigen Fahrverbot. Er befuhr die A 7 Richtung Kassel mit 146 km/h. Im Bereich einer LKW-Kontrolle war aus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für LKW und Busse angeordnet worden. Die Anordnungen erfolgten über sog. Klappschilder, die bereits vorbereitet an der Autobahn angebracht sind und im Bedarfsfall ausgeklappt werden.
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas begrüßt den gemeinsamen Vorschlag der Mindestlohnkommission und kündigt rasche Umsetzung an
In ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 beschlossen. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 % und im Folgejahr um weitere 5,04 %. Insgesamt steigt er also um 13,88 %. Das ist die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns.
Von der aktuell beschlossenen Anhebung werden rund 6 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren. Seit der Einführung des Mindestlohns zum Januar 2015 hat sich der Niedriglohnsektor um fast 1,5 Millionen Beschäftigungsverhältnisse verringert.
Der Mindestlohn ist bereits heute eine Erfolgsgeschichte für Millionen hart arbeitende Menschen in Deutschland. Ich weiß, dass um den aktuellen Kompromiss hart gerungen wurde. Hierfür zolle ich beiden Seiten – Gewerkschaften und Arbeitgebervertretern – ausdrücklich meinen Respekt.
Das gemeinsame Ergebnis begrüße ich ausdrücklich. Es zeigt, die Sozialpartnerschaft in diesem Land funktioniert. Der gemeinsame Vorschlag bedeutet für Millionen Menschen mehr Geld im Portemonnaie. Ich werde der Bundesregierung deshalb vorschlagen, diese Anpassung durch Rechtsverordnung zum 1. Januar 2026 verbindlich zu machen.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 27.06.2025
Bei Fragen zum gesetzlichen Mindestlohn und im gesamten Arbeitsrecht berät Sie gerne Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Nadine Kanis.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“ (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24).
Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.
Die rechtlichen News sind eine unregelmäßig erscheinende Veröffentlichung von Dr. Exner Rechtsanwälte und beinhalten keinen konkreten Rechtsrat und keine Rechtsauffassung zu einem spezifischen Sachverhalt.
Wir empfehlen daher dringend, bei konkreten Rechtsfragen einen Rechtsanwalt unserer Kanzlei zu konsultieren. Dieser wird Ihre speziellen rechtlichen Fragen unter Berücksichtigung Ihres konkreten Sachverhaltes gerne beantworten.