Disziplinarbehörden, denen das Verhalten von Beamten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zur Prüfung vorliegt, beantragen häufig Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 30.07.2025 (Az.: 5 ARs 10/24) klargestellt, dass ein solcher Anspruch auf Akteneinsicht nicht auf § 474 Abs. 1 StPO gestützt werden kann.
Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen (BAG, Urt. v. 30.10.2025, Az. 2 AZR 160/24).
Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.
Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2025, Az. 8 AZR 209/21).
Die Beklagte verarbeitete personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten u.a. zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 gab es Planungen, konzernweit Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Die Beklagte übertrug personenbezogene Daten des Klägers aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft, um damit Workday zu Testzwecken zu befüllen. Der vorläufige Testbetrieb von Workday war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Danach sollte es der Beklagten erlaubt sein, u.a. den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort, die Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermitteln. Die Beklagte übermittelte darüber hinaus weitere Daten des Klägers wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.
Das Arbeitsgericht Braunschweig (Urt. v. 24.06.2025, Az.: 6 Ca 303/24) hat klargestellt, welche Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebenden und Schadensersatzansprüche nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gelten. In der Sache war der Kläger Leiter der Abteilung „Incident Monitoring & Group Governance“ bei VW. Er machte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen erlittener Repressalien als Hinweisgeber geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Eine schuldhafte Mitverursachung eines Unfalls liegt vor, wenn der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und der Unfall bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit entweder hätte vermieden werden können oder zumindest deutlich glimpflicher verlaufen wäre - etwa mit weniger schweren Folgen oder geringerer Kollision.
In einem Fall aus der Praxis war ein Motorradfahrer nachts auf regennasser Landstraße mindestens 85 km/h schnell unterweges, obwohl lediglich 50 km/h erlaubt waren. Er kollidierte mit einem Lkw, der gerade links zur Tankstelle abbog.
Der Pkw-Fahrer trug Mitschuld, da er seine Wartepflicht beim Linksabbiegen verletzte.
Es ergab sich nun die Frage, ob die überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers mitursächlich für den Unfall war.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) stellte fest, dass der Motorradfahrer den Unfall
durch den Geschwindigkeitsverstoß schuldhaft mitverursachte - selbst wenn der Pkw-Fahrer gegen seine Wartepflicht verstoßen hatte. Ein Sachverständiger führte aus, dass
bei zulässiger Geschwindigkeit die Aufprallgeschwindigkeit nur etwa 20-25 % der tatsächlichen Kollision betragen hätte.
Der Verstoß habe daher auch eine spürbare Auswirkung auf den Unfallverlauf gehabt. Das Mitverschulden des Motorradfahrers beurteilten die OLG-Richter mit 40 %.
Quelle: Das Entscheidende - Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, und Sozialrecht; Ausgabe August 2025 - Nr. 8
In einem vom Flanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall beantragte ein Witwer beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen und unbeschränkten Erbenausweist.
Zur Begründung legte er ein gemeinschaftliches Testament vor, das er und seine verstorbene Ehefrau im Jahr 2021 errichtet hatten. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.
Dem Antrag widersprachen jedoch die beiden gemeinsamen Töchter und verwiesen auf
eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012, da in dieser bereits Regelungen zur
Erbfolge getroffen worden waren. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Vorerben
eingesetzt und die beiden Töchter als Nacherben bestimmt. Zugleich verzichteten diese
darin ausdrücklich auf ihre Pflichtteilsansprüche.
Die Vereinbarung wurde vor einem Notar geschlossen - unter gleichzeitiger Anwesenheit und Mitwirkung beider Eheleute sowie ihrer Töchter.
In der Urkunde war zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den getroffenen Bestimmungen um vertragsmäßige Verfügungen handelt, also um eine erbvertragliche Regelung.
Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass ein Erbvertrag auch dann als wirksam beurkundet gilt, wenn der Notar nicht direkt auf dem Vertrag unterschreibt, sondern
seine Unterschrift lediglich auf dem verschlossenen Umschlag leistet, in dem sich das
Dokument befindet.
Bei Fragen zu Erbrechtsangelegenheiten steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Exner gerne zur Verfügung.
Quelle: Das Entscheidende - Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, und Sozialrecht; Ausgabe August 2025 - Nr. 7
Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch bei Wohnbauvorhaben gewahrt, die deutlich größer ausfallen und mehr Bewohnern dienen als das Einfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück.
Weder eine vermeintlich erdrückende Wirkung noch angeblich unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten führen in einem solchen Fall automatisch zu einer Verletzung nachbarlicher Rechte.
Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe einhält. Diese dient gerade dem Schutz nachbarlicher
Belange.
Wird der vorgeschriebene Abstand gewahrt oder sogar überschritten, liegt i. d. R. kein
Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor - selbst dann nicht, wenn das neue Gebäude in seiner Dimension deutlich von der Nachbarbebauung abweicht.
Bei Fragen zu Baurechtsangelegenheiten steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Exner gerne zur Verfügung.
Quelle: Das Entscheidende - Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, und Sozialrecht; Ausgabe August 2025 - Nr. 6
Nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen sind Vermieter berechtigt, die Miete aufgrund dieser Maßnahmen zu erhöhen.
Die jährliche Miete darf um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden.
Modernisierungsmaßnahmen sind u. a. bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung).
Bei der Beurteilung, ob durch die bauliche Veränderung eine nachhaltige Einsparung von Endenergie zu erwarten ist, kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlichen Energieverbrauch im Gebäude an.
Vielmehr kann der Vermieter eine Mieterhöhung bereits dann verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung (exante) eine allein durch die bauliche Maßnahme verursachte, messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten war.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen einerseits die Mieter vor überzogenen Mieterhöhungen geschützt werden. Andererseits müssen für die Vermieter Investitionen in
energetische Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll und kalkulierbar bleiben.
An einem solchen angemessenen Interessenausgleich fehlt es jedoch, wenn lediglich auf den tatsächlichen Verbrauch zur Bemessung der Einsparung von Endenergie abgestellt würde.
Denn für den Vermieter besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, das Nutzerverhalten
der Mieter vor und nach der baulichen Maßnahme zu beeinflussen.
Bei Fragen zu Mietrechtsangelegenheiten steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Exner gerne zur Verfügung.
Quelle: Das Entscheidende - Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, und Sozialrecht; Ausgabe August 2025 - Nr. 5
Der unter anderem für Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einem von einer Verbraucherschutzorganisation (Musterkläger) angestrengten Musterfeststellungsverfahren darüber zu entscheiden, ob Verträge zwischen der Betreiberin eines Online-Partnervermittlungsportals (Musterbeklagte) und ihren Kunden über eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden können sowie ob die bis zum 28. Februar 2022 von der Musterbeklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Vertragsverlängerungsklauseln nach der maßgeblichen damaligen Rechtslage Verbraucher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligen und deswegen unwirksam sind (Urteil des BGH vom 17. Juli 2025 - III ZR 388/23).
Wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, kann das im Einzelfall einen Arbeitsunfall darstellen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle
Der Kläger war als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt. Beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer verschluckte er sich, ging hustend zur Tür, um sich draußen auszuhusten, verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Dabei brach er sich das Nasenbein. Das sei kein Arbeitsunfall, befand die zuständige Berufsgenossenschaft, denn das Kaffeetrinken habe keinen betrieblichen Zwecken gedient. Es sei vielmehr dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. So sah es auch das Sozialgericht, das in erster Instanz über den Fall zu entscheiden hatte.
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Wir empfehlen daher dringend, bei konkreten Rechtsfragen einen Rechtsanwalt unserer Kanzlei zu konsultieren. Dieser wird Ihre speziellen rechtlichen Fragen unter Berücksichtigung Ihres konkreten Sachverhaltes gerne beantworten.