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- Geschrieben von: N. Kanis
- Kategorie: Arbeitsrecht
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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz für diesen Zeitraum erworben hat, sodass ihr der Jahresurlaub 2020 nur anteilig im gekürzten Umfang zusteht (Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20).