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- Geschrieben von: N. Kanis
- Kategorie: Sozialrecht
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Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass sozialwidriges Verhalten vorliegt, wenn mit einem Betriebsmittel während der Arbeitszeit eine Straftat begangen wird und dadurch der Verlust des Arbeitsplatzes folgt (Urteil vom 12.12.2018, Az. L 13 AS 137/17).